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Einkaufsbedingungen │DIEVIUS

I. Geltung

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas Anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.

2. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.

4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.

II. Preise

1. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.

2. Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei …Bestimmungsort“ und sonstigen „frei -/ franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

III. Zahlung

1. Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.

3. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.

4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

IV. Lieferfristen / Lieferverzug

1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.

2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.

3. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Lieferung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.

4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.

2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

VI. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“ - Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

4. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998.

VII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:

1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.

2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

VIII. Haftung für Mängel

1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir - oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer - den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.

3. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen rechnen auch die Aufwendungen unseres Abnehmers.

4. Verjährungsfristen für unsere Mängelansprüche beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet in jedem Fall zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Fristen gelten nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.

5. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt - Erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Sitz unserer Gesellschaft oder Niederlassung, mit der der betreffende Vertrag geschlossen wurde. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Walsrode / das Landgericht Verden. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

DIEVIUS GmbH im Oktober 2010